Satzung
Satzung der Deutsch-Philippinische Freunde (DPF) e.V.
– Mitglied in Solidarität International e.V. (SI) –
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: ‘Deutsch-Philippinische Freunde’.
Er soll (*) in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz ‘e.V.’ (**). Der Verein hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerfreundschaft zwischen dem deutschen und dem philippinischen Volk. Der Verein fördert den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit der philippinischen Gewerkschafts-, Frauen-, Jugend- und Umweltbewegung und mit anderen demokratischen Bewegungen und Initiativen auf den Philippinen sowie den Kulturaustausch. Er setzt sich für die Einhaltung und Verteidigung der Menschenrechte ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein arbeitet nach dem Prinzip strikter Überparteilichkeit. Mittel des Vereins dürfen weder direkt noch indirekt für die Förderung und Unterstützung politischer Parteien oder parteipolitischer Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen sein, die die Zielsetzung und die Satzung des Vereins anerkennen und regelmäßig Beitrag zahlen.
(2) Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines Aufnahmeantrags erworben und vom Vorstand bestätigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich bei groben Verstößen gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins oder bei sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
(7) Die Mitglieder sollen sich zu Orts- bzw. Regionalgruppen zusammenschließen. Diese führen Aktivitäten im Sinne der Zielsetzung des Vereins eigenverantwortlich durch. Jede Orts- bzwe. Regionalgruppe soll zur Entlastung des Vorstands eine Kontaktadresse benennen und ist für die Weiterleitung von Informationen selbst verantwortlich. Über ihre organisatorische Struktur entscheiden die Orts- und Regionalgruppen selbst.
§ 5 Vereinsmittel
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus eigenen Aktivitäten sowie Fördermitteln.
Darüber hinaus kann jedes Mitglied projektbezogen spenden. Projektbezogene Spenden werden ohne Abzüge an das jeweilige Projekt weitergeleitet.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins,
·die Änderung der Satzung,
· die Wahl des Vorstands sowie von zwei Mitgliedern für die Kassenprüfung,
· Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer,
· die Entlastung des Vorstands,
· die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
· die Auflösung des Vereins,
· sowie für die Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung überprüft die Tätigkeit des Vorstands.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens acht Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; außerdem ist sie vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder dies beantragen.
§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen nehmen ihr Stimmrecht durch eine/n durch sie entsandte/n Vertreter/in wahr.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes regelt.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6, maximal 9 Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes regelt.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisierung und Koordinierung der Arbeit des Vereins auf der Grundlage der Vereinsrichtlinien und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; er verwaltet und verantwortet die Solidaritätskonten im Sinne dieser Beschlüsse und beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr.
(4) Der Vorstand beauftragt aus seiner Mitte drei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie ein Mitglied mit der Kassenführung. Diese zusammen bilden die Geschäftsstelle. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so rückt diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat in den Vorstand nach, die/der bei der letzten Vorstandswahl die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten hat, sofern sie/er von mindestens 50 Prozent der anwesenden Mitglieder gewählt wurde.
(6) Zu den Sitzungen des Vorstands müssen die KassenprüferInnen eingeladen werden.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Finanzen des Vereins obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, von denen die Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängt, können vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(*) eingetragen am 17.05.99 beim Amtsgericht Langenfeld (Rhld)
(**) bescheinigt vom Finanzamt Hilden am 10.06.99 mit „besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken“; damit sind Mitgliedsbeiträge und Spenden nach § 10b EStG, sowie § 9 Abs. 1 Nr.2 KStG und § 9 Nr.5 GewStG steuerlich absetzbar.